Satzung des Vereins „Werbekreis Siebengebirge“

S A T Z U N G

des

Werbekreis Siebengebirge

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I.

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

 

 §1
 Name
  1. Der Verein führt den Namen
    „Werbekreis Siebengebirge“
    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

 

§2
Sitz
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter.

 

§3
Zweck
  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Aufgabe, die gemeinsamen Interessen von Handel, Gewerbe, Industrie, Handwerk, Dienstleister, Gastronomen und Hotellerie in seinem Einzugsbereich zu fördern und zu vertreten.
§4
Zweckbindung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§5
Mittel
  1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden und Stiftungen
    c) sonstige Erträge.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
§6
Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II.

Mitgliedschaft

 

§7
Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann werden
    a) jede natürliche Person
    b) jede juristische Person
    c) andere Vereinigungen
§8
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) den laufenden, zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig werdenden Jahresbeitrag zu leisten.
  2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
§10
Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen,
    a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat (Stundung kann gewährt werden)
    b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
  6. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

III.

Verwaltung des Vereins

 

§11
Organe
  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
§12
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart
    e) 6 Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder von beiden ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden agiert.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende einberuft. Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§13
Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird,
    a) von einem Zehntel der Mitglieder,
    b) von den Kassenprüfern.
  4. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
§14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung.
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
§15
Beschlussfassung
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderung und Auflösung gelten die Bestimmungen nach § 16.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§16
Satzungsänderung und Auflösung
  1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.
  3. Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1. und 2. je eine Stimme entsprechend § 15.

 

§17
Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften sind durch den Sitzungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht anzumelden und dem Finanzamt mitzuteilen.
§18
Rechnungsprüfung
  1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
  3. Die Kassenprüfer bleiben wie der Vorstand zwei Jahre im Amt.

 

§19
Vermögensbindung
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung im Anschluss an den Auflösungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Königswinter, 27.12.2023